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Dein Fahrzeug ist nach dem Unfall nicht verkehrssicher? Das steht dir zu, wenn Du richtig handelst.

Juli 22, 2022

Dein Sachverständiger hat festgestellt, dass dein Fahrzeug nicht verkehrssicher ist?

Was aber nun, wenn die Versicherung lange Zeit braucht, den Schaden zu regulieren – und du dein Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen kannst?

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Dein Fahrzeug ist nach dem Unfall nicht verkehrssicher? Das steht dir zu, wenn du richtig handelst.

Dein Sachverständiger hat festgestellt, dass dein Fahrzeug nicht verkehrssicher ist?

Was aber nun, wenn die Versicherung lange Zeit braucht, den Schaden zu regulieren – und du dein Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen kannst?

Grundsätzlich steht dir für die Zeit, in der du das Fahrzeug aufgrund der Verkehrsunsicherheit nicht im Straßenverkehr führen darfst, ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz bzw. die Kostenerstattung für die Nutzung eines Mietwagens zu.
(Tipp an dieser Stelle: Kannst du für die Ausfallzeit ein anderes Fahrzeug, eine Mitfahrgelegenheit oder die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, raten wir dir ausdrücklich, auf die Nutzung eines Mietwagens zu verzichten. Die Mietwagenkosten könnten unter Umständen umstritten sein – und beim Nutzungsausfallersatz wird die Versicherung verpflichtet, einen Ausgleich in Geld an dich zu zahlen, heißt: Du bekommst noch Geld in dein Portemonnaie).

In der Vergangenheit war die Rechtsprechung zum Thema Nutzungsausfallersatz/Mietwagenkosten bei Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges recht uneinheitlich. Einige Entscheidungen der Gerichte gingen sogar so weit, dass der Geschädigte dazu verpflichtet sein soll, eine Reparatur des Schadens oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch die Aufnahme eines Kredits vorzufinanzieren.

Du fragst dich, woher das kommt? Grundlage hierfür ist die sog. Schadensminderungspflicht, die in § 254 Abs. 2 BGB geregelt ist. Hiernach ist ein Geschädigter verpflichtet, den Schaden, der durch den Schädiger zu erstatten ist, möglichst gering zu halten. Wenn nun aber ein Geschädigter über die finanziellen Mittel verfügt, eine Reparatur zunächst selbst zu zahlen (notfalls über einen Kredit) und hierauf verzichtet, könnte für den großen Nutzungsausfallschaden eine Verletzung dieser Schadensminderungspflicht in Betracht kommen.

Aber wir können dich beruhigen: Hierzu hat der Bundesgerichtshof zuletzt aber zugunsten der Geschädigten aus Verkehrsunfällen Klarheit geschaffen:

„Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. […] Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.“ (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, dort Rz. 17).

Das heißt für dich: Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst aus „eigener Tasche“ irgendetwas vorzufinanzieren oder einen Kredit aufzunehmen. Du darfst grundsätzlich die Zahlung der Versicherung abwarten – für die Zeit, in der du dein Fahrzeug aufgrund der Verkehrsunsicherheit nicht nutzen können, steht dir ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung zu (entweder Nutzungsersatzausfall oder die Erstattung von angefallenen Mietwagenkosten).

Etwas anderes gilt nur, wenn du wirtschaftlich gut aufgestellt bist und du und deine Lebensführung durch die Vorfinanzierung nicht weiter beeinträchtigt würden
(einfaches Beispiel: Die Reparatur des Fahrzeuges kostet 2.000,00 €, Sie haben jedoch 10.000,00 € auf dem Konto zur freien Verfügung).

In Betracht kommt auch, dass du zwar nicht die gesamte Reparatur vorfinanzieren könntest, jedoch das Fahrzeug nach einer sog. Notreparatur wieder verkehrssicher wäre und dir diese Notreparatur wirtschaftlich zuzumuten ist

(einfaches Beispiel: dein Fahrzeug ist neben den sonstigen Beschädigungen aufgrund eines „abgefahrenen“ Außenspiegels verkehrsunsicher. Die gesamte Reparatur kostet 5.000,00 €, die Notreparatur des Außenspiegels kostet 800,00 €. Du hast 4.000,00 € auf dem Konto zur freien Verfügung).

Aber: Leider stützen sich die Versicherungen manchmal auf ältere Rechtsprechung, die hier zu anderen Ergebnissen kommt, und zahlen außergerichtlich nicht diesen „großen“ Nutzungsausfallersatz. In diesen Fällen müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden (wofür sich eine Rechtsschutzversicherung anbietet).

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