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UNFALLNAVI

Wann fallen Standgebühren nach einem Autounfall an?

Juli 22, 2022

Dein Fahrzeug ist nicht verkehrssicher und auf fremden Grund abgestellt (Werkstatt, Abschlepper)?

Nun sind Gelände von Werkstätten oder Abschleppern keine Parkplätze – was bedeutet das?

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Wann fallen Standgebühren nach einem Autounfall an?

Dein Fahrzeug ist nicht verkehrssicher und auf fremden Grund abgestellt (Werkstatt, Abschlepper)?

Nun sind Gelände von Werkstätten oder Abschleppern keine Parkplätze – was bedeutet das?

Werkstätten oder Abschlepper dürfen sog. Standgebühren oder auch Abstellgebühren genannt erheben. Hierbei werden – je nach Werkstatt/Abschlepper – unterschiedliche Tagessätze geltend gemacht (meist zwischen 8 € und 16 €, je nach dem, ob das Fahrzeug draußen oder drinnen abgestellt ist).

Diese Kosten müssen grundsätzlich von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden.

Allerdings ist der Geschädigte zur Schadenminderung verpflichtet, bedeutet: Er muss den vom Schädiger zu ersetzenden Schaden möglichst geringhalten (sog. Schadensminderungspflicht, § 254 Abs. 2 BGB).

Was heißt das für die Standgebühren? Das Fahrzeug darf nicht länger als erforderlich auf fremden Boden abgestellt sein – ansonsten wird die Versicherung die weiteren Standgebühren nicht erstatten.

Bedeutet in der Praxis:

Wenn bei deinem Fahrzeug ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden (die Ersatzbeschaffung ist kostengünstiger als die Reparatur des Fahrzeuges) vorliegt, erstattet die Versicherung regelmäßig nur die Standgebühren bis zu dem Tag, an dem (meist durch die Fertigstellung des Schadensgutachten durch Ihren Sachverständigen) bekannt wird, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Wenn du dich dann entscheidest, das Fahrzeug zum Restwert zu verkaufen, wird das Fahrzeug regelmäßig vor Ort vom Aufkäufer abgeholt. Auch für den Zeitraum, den die Abholung des Fahrzeuges durch den Aufkäufer beansprucht, muss die Versicherung grundsätzlich die Standgebühren erstatten (wenn keine schuldhafte Verzögerung eintritt, die du ggf. zu vertreten hast). Aber Vorsicht: Auch wenn man das Risiko eingeht, auf einem Teil der Standgebühren „sitzenzubleiben“, sollte man sein Fahrzeug auf keinen Fall vor der ersten Rückmeldung der Versicherung veräußern. Denn es kann durchaus der Fall auftreten, dass die Versicherung Einwände zur Haftung erhebt oder auch das Fahrzeug nachbesichtigen möchte. Dann steht Ihnen das Fahrzeug als „Beweis“ nicht mehr zur Verfügung.

Wenn bei deinem Fahrzeug ein sog. Reparaturschaden (die Reparatur des Fahrzeuges ist kostengünstiger als die Ersatzbeschaffung) vorliegt, ist die Versicherung grundsätzlich verpflichtet, Standgebühren bis zur Fertigstellung der Reparatur zu erstatten. Interessant: Hast du Verzögerungen nicht zu vertreten (Beispiel: lange Wartezeit für ein bestimmtes Ersatzteil), so muss die Versicherung auch die hiermit einhergehenden weiteren Standgebühren erstatten.

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