
Wenn dein Fahrzeug nach einem Unfall bereits einen Vorschaden hat – egal ob repariert oder unrepariert – darf die gegnerische Versicherung die Schadensregulierung nur in Ausnahmefällen verweigern. In der Regel muss sie trotzdem zahlen. Versicherer versuchen häufig, sich auf pauschale Einwände zu berufen oder prüfen den Einzelfall gar nicht richtig. Entscheidend ist, ob sich der alte und der neue Schaden voneinander abgrenzen lassen und ob Nachweise zur Reparatur vorliegen. In den meisten Fällen ist eine Abgrenzung problemlos möglich – und dein Anspruch auf Schadensersatz bleibt bestehen.
Das Wichtigste vorab: Grundsätzlich sind festgestellte Vorschäden kein Grund zur Sorge!
Einige KFZ-Haftpflichtversicherer nutzen diese Feststellungen allerdings, um eine Schadensregulierung (zunächst) zurückzustellen. Sie stützen sich hier auf eine gesetzliche Regelung (§ 249 Abs. 1 BGB), die folgendes besagt:
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Die Versicherung verfährt dann nach dem Motto: Wenn ich nicht weiß, wie der Vorschaden repariert wurde (qualitativ hochwertig oder qualitativ minderwertig), dann weiß ich auch nicht, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befand, bevor es beschädigt wurde und kann dementsprechend nicht bestimmen, wie viel Geld aufgewendet werden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Eine Versicherung darf die Regulierung nicht einfach pauschal verweigern, nur weil ein Fahrzeug bereits einen Vorschaden hatte. Entscheidend ist, ob der aktuelle Schaden eindeutig vom neuen Unfallereignis stammt. Befinden sich Vorschaden und Neuschaden am selben Bauteil, darf die Versicherung eine genaue Prüfung verlangen. Sie kann die Zahlung aber nur dann verweigern, wenn nicht nachgewiesen werden kann, welcher Teil des Schadens tatsächlich neu ist.
Wer eine fachgerechte Reparatur des Vorschadens nachweisen kann – zum Beispiel durch eine Rechnung oder ein Gutachten –, hat in der Regel Anspruch auf vollständige Regulierung. Selbst wenn kein Nachweis mehr vorhanden ist, bedeutet das nicht automatisch, dass die Versicherung gar nichts zahlen darf. Dann muss im Einzelfall geprüft werden, in welchem Umfang der neue Schaden zweifelsfrei auf den aktuellen Unfall zurückzuführen ist.
Kurz gesagt: Die Versicherung darf nicht einfach ablehnen, sondern muss den Fall sachlich prüfen. Für Geschädigte lohnt es sich, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um berechtigte Ansprüche konsequent durchzusetzen.
Zumindest am Anfang prüfen die meisten KFZ-Haftpflichtversicherungen den Einzelfall oft nicht, sondern schicken ein Standard-Schreiben zum Thema Vorschäden raus, ohne eine genaue Prüfung vorzunehmen. In solchen Standard-Schreiben verweisen die KFZ-Haftpflichtversicherer regelmäßig auf Entscheidungen aus der Rechtsprechung, die angeblich auch für deinen Fall gelten sollen – tun diese in den meisten Fällen allerdings nicht.
Viele Geschädigte, die sich nicht durch Experten vertreten lassen, werden an dieser Stelle wahrscheinlich schon aufgeben.
Wir setzen uns für dich mit den pauschalen – und meist verfehlten – Einwendungen der KFZ-Haftpflichtversicherer auseinander und nehmen ausführlich gegenüber der Versicherung Stellung. Häufig erfolgt dann auf Seiten der Versicherung ein Einlenken und der Schaden wird doch reguliert.
Auch hier versuchen viele KFZ-Haftpflichtversicherungen eine Regulierung des Schadens zurückzuweisen, sofern sich der Altschaden im Schadensbereich oder dessen Nähe befindet. In diesen Fällen stellen sich die KFZ-Haftpflichtversicherungen gerne auf den Standpunkt, dass eine Abgrenzung vom unreparierten Vorschaden und dem Neuschaden nicht möglich sei und daher auch die Schadenshöhe nicht zu bestimmen sei. Hier kommt es ebenfalls wieder auf den Einzelfall an. In den meisten Fällen ist eine Abgrenzbarkeit ohne weiteres möglich und bereits für den Laien erkennbar. Die Einwände der KFZ-Haftpflichtversicherungen in diesen Fällen sind daher haltlos.
Auch bei unreparierten Vorschäden prüfen Versicherungen nicht den Einzelfall und greifen auf das Standard-Schreiben zurück. Grundsätzlich schicken die KFZ-Haftpflichtversicherer sowohl zum Thema reparierte Vorschäden als auch unreparierte Vorschäden das gleiche Standard-Schreiben raus (obwohl für unreparierte und reparierte Vorschäden ganz andere Voraussetzungen gelten). Hieran sieht man bereits, dass sich die KFZ-Haftpflichtversicherer zunächst nicht die Mühe machen, den Einzelfall zu prüfen.
Letztlich darf die Versicherung nur in ganz besonderen Situationen die Regulierung aufgrund eines Vorschadens verweigern.
Uns als Experten sind die Strategien der KFZ-Haftpflichtversicherer bestens vertraut. Daher können wir dir auch in schwierigen Situationen zu einer Anspruchsdurchsetzung verhelfen.
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Ein Vorschaden ist jeder Schaden am Auto, der bereits vor dem aktuellen Unfall bestanden hat. Dazu gehören Kratzer, Dellen oder alte Unfallschäden. Versicherungen berücksichtigen Vorschäden, damit nur neue Schäden korrekt abgerechnet werden.
Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Er muss zeigen, welche Schäden tatsächlich durch den aktuellen Unfall verursacht wurden, damit bereits vorhandene Vorschäden nicht fälschlich abgezogen werden. So werden nur die tatsächlichen Unfallfolgen reguliert.
Angegeben werden sollten alle Schäden, die bereits vor dem aktuellen Unfall am Fahrzeug vorhanden waren und für die eine Versicherung beteiligt sein könnte. Dazu zählen Kratzer, Dellen oder alte Unfallschäden, damit die Abgrenzung zu neuen Unfallfolgen eindeutig ist.
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Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.