Wann besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?
Juli 22, 2022
Mirco Czerner
Wenn dein Auto nach einem Unfall als nicht verkehrssicher gilt, steht dir für die Dauer der Reparatur grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu – alternativ kannst du die Kosten für einen Mietwagen erstattet bekommen. Du bist in der Regel nicht verpflichtet, die Reparatur aus eigener Tasche vorzufinanzieren oder dafür einen Kredit aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Es ist Sache des Schädigers bzw. seiner Versicherung, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Nur in seltenen Fällen – etwa bei sehr guter finanzieller Lage – kann etwas anderes gelten.
Hier erfährst du, wann genau dir Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten zustehen und wie die Gerichte solche Fälle bewerten.
Inhaltsverzeichnis
Wie wurde Nutzungsausfallentschädigung früher von Gerichten bewertet?
In der Vergangenheit war die Rechtsprechung zum Thema Nutzungsausfallersatz/Mietwagenkosten bei Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges recht uneinheitlich. Einige Entscheidungen der Gerichte gingen sogar so weit, dass der Geschädigte dazu verpflichtet sein soll, eine Reparatur des Schadens oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch die Aufnahme eines Kredits vorzufinanzieren. Du fragst dich, woher das kommt? Grundlage hierfür ist die sog. Schadensminderungspflicht, die in § 254 Abs. 2 BGB geregelt ist. Hiernach ist ein Geschädigter verpflichtet, den Schaden, der durch den Schädiger zu erstatten ist, möglichst gering zu halten. Wenn nun aber ein Geschädigter über die finanziellen Mittel verfügt, eine Reparatur zunächst selbst zu zahlen (notfalls über einen Kredit) und hierauf verzichtet, könnte für den großen Nutzungsausfallschaden eine Verletzung dieser Schadensminderungspflicht in Betracht kommen.
Aktuelle Rechtsprechung des BGH
Aber wir können dich beruhigen: Hierzu hat der Bundesgerichtshof zuletzt aber zugunsten der Geschädigten aus Verkehrsunfällen Klarheit geschaffen:
„Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. […] Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.“
BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, dort Rz. 17
Muss ich die Reparatur selbst bezahlen oder darf ich auf die Versicherung warten?
Das heißt für dich: Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst aus „eigener Tasche“ irgendetwas vorzufinanzieren oder einen Kredit aufzunehmen. Du darfst grundsätzlich die Zahlung der Versicherung abwarten – für die Zeit, in der du dein Fahrzeug aufgrund der Verkehrsunsicherheit nicht nutzen können, steht dir ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung zu (entweder Nutzungsersatzausfall oder die Erstattung von angefallenen Mietwagenkosten).
Etwas anderes gilt nur, wenn du wirtschaftlich gut aufgestellt bist und du und deine Lebensführung durch die Vorfinanzierung nicht weiter beeinträchtigt würden (einfaches Beispiel: Die Reparatur des Fahrzeuges kostet 2.000,00 €, du hast jedoch 10.000,00 € auf dem Konto zur freien Verfügung).
In Betracht kommt auch, dass du zwar nicht die gesamte Reparatur vorfinanzieren könntest, jedoch das Fahrzeug nach einer sog. Notreparatur wieder verkehrssicher wäre und dir diese Notreparatur wirtschaftlich zuzumuten ist (einfaches Beispiel: Dein Fahrzeug ist neben den sonstigen Beschädigungen aufgrund eines „abgefahrenen“ Außenspiegels verkehrsunsicher. Die gesamte Reparatur kostet 5.000,00 €, die Notreparatur des Außenspiegels kostet 800,00 €. Du hast 4.000,00 € auf dem Konto zur freien Verfügung).
Fazit
Du hast Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sobald dein Fahrzeug verkehrsunsicher ist. Hierbei musst du in der Regel nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren und kannst die Zahlung der Versicherung abwarten. Leider stützen sich die Versicherungen manchmal auf ältere Rechtsprechung, die zu anderen Ergebnissen kommt, und zahlen außergerichtlich nicht den vollen Nutzungsausfallersatz. In diesen Fällen müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden (wofür sich eine Rechtsschutzversicherung anbietet). So stellst du sicher, dass dir für die Zeit der Nichtnutzung deines Fahrzeugs der zustehende Ausgleich zusteht.
Ähnliche Fragen
Wie berechnet man die Höhe des Nutzungsausfallschadens?
Der Nutzungsausfallschaden wird nach der Ausfallzeit des Fahrzeugs und der Fahrzeugklasse berechnet. Maßgeblich sind die sogenannten Nutzungsausfalltabellen, die für jedes Modell einen Tagessatz festlegen. Multipliziert mit der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ergibt sich der Entschädigungsbetrag.
Wo finde ich die Nutzungsausfalltabelle für mein Fahrzeug?
Die Nutzungsausfalltabelle wird meist von Sachverständigen oder Anwälten herangezogen. Sie basiert auf der sogenannten Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird. Eine Orientierung bieten auch online verfügbare Übersichten, in denen Fahrzeugtyp und Tagessatz aufgeführt sind.
Kann Nutzungsausfall fiktiv abgerechnet werden?
Ja, der Nutzungsausfall kann auch fiktiv abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt werden konnte und der Geschädigte nutzungswillig und nutzungsfähig war. Eine tatsächliche Reparatur ist also nicht zwingend nötig, um den Anspruch geltend zu machen.
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