
Nach einem Unfall in Frankreich werden Reparaturkosten gegen Vorlage einer Rechnung erstattet.
Ab einer Schadenshöhe von rund 1.000 € wird häufig ein professionelles Schadengutachten erstellt, während bei kleineren Schäden ein Kostenvoranschlag genügt. Eine fiktive Abrechnung ist möglich, wird jedoch oft gekürzt, wenn das Gutachten in Deutschland erstellt wurde. Wertminderung, Anwaltskosten und Sachverständigenkosten werden nicht immer erstattet, während eine Nutzungsausfallentschädigung nur in begrenzter Höhe gezahlt wird. Die gegnerische Haftpflichtversicherung beziehungsweise ihre Korrespondenzversicherung in Deutschland ist für die Schadensregulierung zuständig.
Inhaltsverzeichnis
In Frankreich gilt das Territorialprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert.
Das bedeutet: Bei einem Unfall in Frankreich wird der Schaden nach französischem Recht reguliert. Nur wenn beide Unfallbeteiligten ihren Wohnsitz in Deutschland haben, kann ausnahmsweise deutsches Recht Anwendung finden.
Wer zahlt den Schaden?
Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist für die Regulierung des Schadens verantwortlich.
In Deutschland wird sie durch die Korrespondenzversicherung der französischen Versicherung vertreten, über den die gesamte Abwicklung erfolgen kann.
Die zuständige Gesellschaft oder den Ansprechpartner in Deutschland kannst du über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Dort erhältst du die Kontaktdaten des Versicherers des Unfallgegners sowie des Regulierungsbeauftragten, der deinen Fall in Deutschland bearbeitet.
In Frankreich werden nur tatsächlich angefallene Kosten gegen Nachweis erstattet.
Im Einzelnen gilt:
Wenn die spanische Versicherung oder ihr Regulierungsbeauftragter nicht auf Schreiben reagiert, kannst du dich an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe e. V. wenden.
Diese prüft,
Besteht keine Lösung, kannst du auch in Deutschland gegen die ausländische Versicherung klagen.
UNFALLNAVI kann in Frankreich keine Unterstützung anbieten.
Die Schadensabwicklung muss eigenständig über die Korrespondenzversicherung oder gegebenenfalls über die Verkehrsopferhilfe e. V. erfolgen.
Nein, im europäischen Ausland musst du die Grüne Karte (Internationale Versicherungskarte) nicht zwingend mitführen. Sie ist aber hilfreich, um den Versicherungsschutz nachzuweisen und Missverständnisse mit der gegnerischen Versicherung zu vermeiden. Mehr dazu liest du im Blogartikel: Was ist die Grüne Versicherungskarte und wo wird sie gebraucht?
Der Europäische Unfallbericht ist ein standardisiertes Formular, das in allen EU-Ländern verwendet wird. Er hilft, einen Unfall einheitlich zu dokumentieren, auch wenn die Beteiligten unterschiedliche Sprachen sprechen. Die Mitführung ist nicht verpflichtend, wird aber dringend empfohlen, um die Schadensregulierung zu erleichtern.
Du solltest die Polizei immer rufen, wenn es zu Personenschäden, größeren Sachschäden oder Uneinigkeit mit dem Unfallgegner kommt. Bei kleineren Park- oder Blechschäden reicht meist der Unfallbericht. Ein offizielles Protokoll erleichtert die spätere Regulierung und dient als Nachweis gegenüber der Versicherung.
Für eine vollständige Schadensmeldung solltest du folgende Unterlagen bereithalten:
Optimal ist es, wenn du zusätzlich Zeugendaten und – falls möglich – ein Schuldeingeständnis des Verursachers sicherst. Diese Informationen helfen, die Schuldfrage eindeutig zu klären und die Regulierung zu beschleunigen.
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Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.