Der Sachverständige hat bei Ihrem Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt? Was wird die Versicherung nun abrechnen?
Vorab Lust auf eine kleine Runde Begriffskunde? Das macht das etwas sperrige Thema schneller verständlich!
- Wiederbeschaffungswert (= das war das Fahrzeug vor dem Unfallereignis wert)
- Restwert (= das ist das Fahrzeug nach dem Unfall noch wert)
- Wiederbeschaffungsaufwand (= Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert)
Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten (brutto) höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Nun wäre es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten verständlicherweise für den Schädiger bzw. dessen Versicherung schadensrechtlich ungerecht, eine Reparatur durchzuführen, die deutlich kostenaufwändiger ist als die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs im gleichen Zustand (sog. Ersatzbeschaffung).
Denn du als Geschädigter könntest schließlich mit dem Geldwert, der dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges entspricht, sich auf dem Fahrzeugmarkt ein neues, gleichwertiges Fahrzeug kaufen.
Wie wird das in Praxis umgesetzt? Was zahlt die Versicherung mir in diesem Fall?
Ganz einfach: Die Versicherung zahlt Ihnen:
Wiederbeschaffungswert
- Restwert
= Wiederbeschaffungsaufwand
Kleines Beispiel gefällig?
Ihr Auto war vor dem Unfall 2.000,00 € wert, nach dem Unfall nur noch 500,00 €, die Reparaturkosten lägen bei 5.000,00 €.
In diesem Fall wird die Versicherung auf Grund des vorliegenden wirtschaftlichen Totalschadens den sog. Wiederbeschaffungsaufwand regulieren. Also wie folgt:
2.000,00 €
- 500,00 €
1.500,00 €
Fazit:
Die Abrechnung eines Totalschadens mag für den ein oder anderen zunächst ungerecht aussehen. Tatsächlich kommt der Schädiger bzw. dessen Versicherung den rechtlichen Verpflichtungen zum Schadensausgleich aber vollständig nach und der Geschädigte erleidet keinen Nachteil.
PS:
Bitte beachte in diesem Zusammenhang auch den sog. 130 %-Fall sowie den sog. unechten Totalschaden. Nicht selten vermittelt die gegnerische Haftpflichtversicherung in Fällen des wirtschaftlichen Totalschadens auch ein höheres Restwertangebot, ein sog. Überangebot der Versicherung. Hierzu ist die Versicherung allerdings in den wenigsten Fällen berechtigt.